Die beste Patientenverfügung nützt nichts, wenn niemand da ist, der Ihren Willen umsetzt. Selbst Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder oder Enkel können nur dann rechtsverbindlich für Sie entscheiden, wenn sie als Bevollmächtigte dazu von Ihnen beauftragt wurden oder wenn sie als rechtlicher Betreuer vom Gericht eingesetzt sind. Welche Rolle spielt das Betreuungsgericht bei der Patientenverfügung?
In der Regel wird der Betreuer ein naher Angehöriger oder eine geeignete Person Ihres Vertrauens sein. Selbstverständlich sollten Sie die ausgesuchte Person über diese Aufgabe informieren. Das machen Sie am besten, indem Sie ihr eine Kopie der von Ihnen beiden unterschriebenen Original-Patientenverfügung aushändigen.
Das sollten Sie auch unbedingt tun! Denn wenn Sie im Rahmen Ihrer Patientenverfügung keine Person bevollmächtigen, Sie zu vertreten, geht es nicht ohne das Betreuungsgericht. Das bestellt dann einen Betreuer für Sie, der sich um die Durchsetzung Ihres Patientenwillens kümmert. Dadurch kann viel Zeit verloren gehen.
Und einen weiteren Fall gibt es, in dem das Betreuungsgericht eingreift. Bei Meinungsverschiedenheiten über die weitere Behandlung entscheidet der Richter. Verweigert ein Betreuer oder eine bevollmächtigte Person aufgrund der Patientenverfügung eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, obwohl die Maßnahme aus ärztlicher Sicht angezeigt ist und besteht die Gefahr, dass der Patient aufgrund dessen einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet oder sogar stirbt, muss das Betreuungsgericht angerufen werden (§ 1904 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Betreuungsrichter muss dann versuchen, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln.
Sind sich Betreuer bzw. bevollmächtigte Person untereinander oder im Verhältnis zum behandelnden Arzt dagegen einig, braucht das Gericht nicht angerufen zu werden. Wird es dennoch angerufen, weil sich die Beteiligten nicht sicher sind, erteilt es ein sogenanntes Negativattest, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Dasselbe gilt, wenn der Bevollmächtigte oder Betreuer zunächst in lebenserhaltende Maßnahmen zugestimmt hat, weil er glaubte, dies entspreche dem Willen des Patienten, nun aber ein Ende der Maßnahmen erreichen will. Hier ist eine richterliche Genehmigung ebenfalls nur dann erforderlich, wenn der behandelnde Arzt anderer Meinung ist.