Ich habe es ja zunächst nicht glauben wollen, dass es auch einen Anspruch auf Kindergeld für Großeltern gibt. Also Kindergeld nicht nur für die eigenen, sondern für die Ableger der eigenen Kinder. Ein Oma- oder Opa-Kindergeld sozusagen. Bevor aber die Hoffnungen zu vieler (Groß-)Eltern emporschießen: Das können immer nur Sonderfälle sein. Wann bekommen auch Oma und Opa das Kindergeld?
Einen solchen Sonderfall hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (ja, die Finanzgerichte sind für die Kindergeldzahlungen zuständig) zu entscheiden. Dabei ging es um eine Mutter mit Kind, die zusammen mit ihren zwei Geschwistern bei ihren Eltern/Großeltern in einem Haushalt lebt. Der (Groß-)Vater bezog noch für seine drei erwachsenen Kinder, die in der Ausbildung waren oder studierten, Kindergeld. Außerdem gab es auch Kindergeld für seine Enkelin, obwohl die mit ihrer Mutter inzwischen offiziell ausgezogen war. Wenn auch nicht ganz. Denn das Kind, also die Enkeltochter, wurde nach wie vor überwiegend im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt.
Der Großpapa bezog mit Einverständnis seiner Tochter das Kindergeld für seinen Enkel, was die Kindergeld-Familienkasse zunächst auch akzeptierte. Bis der Sachbearbeitung dort bewusst wurde, dass die Enkeltochter nicht mehr „dauernd zum Haushalt des Großvaters“ (und der Großmutter, die natürlich nach Kräften mithalf, für die Enkelin zu sorgen) gehörte. Also: Einstellung der Zahlungen. Das Finanzgericht stellte aber den alten Zustand wieder her. Das Enkelkind sei „mit deutlichem Übergewicht weiterhin in den Haushalt des Großvaters aufgenommen“ und habe dort seinen Lebensmittelpunkt. Mit Opa und Oma sei eine elternähnliche Beziehung entstanden, die mit dem Auszug der Kindesmutter nicht geendet habe. Die Enkelin habe in der Wohnung der Großeltern häufig übernachtet und sogar ein eigenes Zimmer gehabt: die „Haushaltsaufnahme“ habe also fortbestanden. Die Großmama hatte ihre Teilzeitstelle weiter eingeschränkt, der Großpapa arbeite ohnehin per Heim-Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden.
Die Mutter des Kindes habe auf ihren Kindergeldanspruch verzichtet – was aber gar nicht nötig gewesen sei. Entscheidend komme es darauf an, in welchem der Haushalte es überwiegend versorgt und betreut werde.
Es fragt sich: Warum haben der Großvater und seine Tochter als Mutter des Enkels so ehrgeizig am gleichen Strang gezogen? Ganz einfach: Im entschiedenen Fall war das Kind als so genanntes „Zählkind“ an vierter Stelle der Kindergeldberechtigten in der Familie. Der Großpapa bezog ja für 3 eigene Kinder bereits Kindergeld. Das ergab für die Enkelin ein um 372 Euro pro Jahr höheres Kindergeld, als wäre „nur“ die Mutter anspruchsberechtigt gewesen: nämlich 225 Euro statt 194 Euro im Monat – mal 12 ergibt die Differenz 372 Euro. Ein Schelm, der Böses dabei denkt …