Wenn sich Eltern minderjähriger Kinder trennen, stellt sich natürlich für die Großeltern die wichtige Frage, wie häufig man die Enkelkinder denn nun sehen kann. Bei den Eltern der Mutter, bei der die Kinder nach der Trennung häufig bleiben, kommt das Problem seltener vor. Die Eltern des Vaters, der seine Kinder weniger oft sieht, haben da schon das Nachsehen. Allerdings weiß man: Sie dürfen das Umgangsrecht mit den Enkelkindern einklagen. Immer? Nein, denn es gibt Grenzen, bei denen das Gericht sich ganz klar gegen das Umgangsrecht stellt.
Grundsätzlich steht bei der Frage, Umgangsrecht Ja oder Nein, ein zentrales Anliegen im Fokus: das Wohl des Enkelkindes. Wenn das Gericht findet, dass die Großeltern dem Kindeswohl nicht dienen, dann kann man auch nicht damit rechnen, Umgangsrecht zu erhalten. Aber wann trifft das zu?
- Wenn man nicht darlegen kann, dass man einen positiven Einfluss auf die Enkelkinder hat. Großeltern, die nicht mal Bilder vorlegen können, auf denen ersichtlich wird, wie Großeltern und Enkelkinder zusammen agieren, haben weniger gute Chancen. Gewinnen werden Großeltern, die belegen können, dass sie vor der Trennung regelmäßig Kontakt hatten oder beispielsweise mit den Enkeln im Urlaub waren.
- Streit mit den Kindeseltern forcieren. Wenn die Eltern getrennt sind und die benachteiligten Großeltern permanent mit einem Elternteil streiten, beispielsweise weil man die Enkel eben nicht so häufig sehen kann oder man dem Elternteil Schuld an der Trennung gibt, stehen die Chancen eher schlecht, dass das Gericht zugunsten der klagenden Großeltern entscheidet.
- Enkelkinder in Streitereien einbeziehen: Wenn ersichtlich ist, dass Kinder in einen Loyalitätskonflikt kommen, weil sie durch einen Streit zu sehr involviert werden, entscheidet das Gericht gegen das Umgangsrecht.
- Kompromisslos bleiben: Wer selbst begleiteten Umgang mit einem Elternteil ablehnt, der wird kaum Chancen haben, das Umgangsrecht mit den Enkelkindern zu bekommen.
- Erziehung der Eltern anzweifeln: Wenn die Großeltern ganz offen die Erziehungsfähigkeit anzweifeln, spricht das Gericht von einem eklatanten Zerwürfnis. In solch einem Fall werden Großeltern kein Umgangsrecht bekommen.
Gesetzlich ist das Umgangsrecht der Großeltern mit den Enkeln zwar verankert, aber gerichtlich durchsetzbar ist er nur, wenn es dem Kindeswohl dient. Die reine Verwandtschaft ist übrigens kein Grund, automatisch Umgangsrecht zu erhalten.