Wenn Rentner vom Finanzamt plötzlich zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden, gehen damit regelmäßig zahlreiche Fragen einher. Oftmals erfolgt der Griff zum Telefon und die Kinder oder Enkel werden um Rat gebeten. Im Regelfall sind gestiegene Renten und das Alterseinkünftegesetz von 2005 für das Schreiben verantwortlich, diese Gründe müssen aber nicht zwingend zu einer Belastung des Steuerpflichtigen führen.
Grundfreibetrag und der zu versteuernde Anteil
In erster Linie sind Bezieher höherer Renten von der Steuerpflicht betroffen. Diejenigen, die lediglich eine kleine bis mittlere Rente erhalten, müssen auch zukünftig keine Steuererklärung abgeben und zudem keine Steuern zahlen. Grundsätzlich ist nur ein bestimmter Anteil der Renteneinkünfte zu versteuern. Die Höhe dieses Anteils hängt vorrangig von dem Zeitpunkt des ersten Rentenbezuges ab. Bei einem Renteneintritt im Jahre 2005 sind die Einkünfte zu 50 % zu versteuern. Der Prozentsatz erhöht sich jährlich um 2 % und lag im Jahr 2020 bei 80 %. Demzufolge haben neue Rentnerjahrgänge einen höheren Anteil der gesetzlichen Rente zu versteuern. Die Abgabe einer Steuererklärung als Rentner ist dann vorgeschrieben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte einen bestimmten jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Für das Steuerjahr 2020 beträgt dieser bei Ledigen 9.408 Euro und bei Zusammenveranlagten 18.816 Euro und 9.744 Euro bzw. 19.488 Euro für das Steuerjahr 2021. Die Rentenbesteuerung gilt als notwendige Reaktion auf den demografischen Wandel, um letztendlich eine größere Steuergerechtigkeit zu erhalten.
Maßgebliche Fristen bei der Steuererklärungsabgabe
Sobald die Überprüfung der Rentenbezugsmitteilungen und die Auswertung weiterer Informationen auf eine Überschreitung des Grundfreibetrages hindeutet, fordert das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auf. In der Folge ist im Rahmen einer gesetzten Frist eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Allerdings bedeutet die Abgabe einer Steuererklärung nicht zwingend die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern. Oftmals können Rentner sogar Erstattungen verzeichnen und damit von der Erklärungsverpflichtung profitieren. Ausgehend vom Steuerjahr hat eine Abgabe grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres zu erfolgen. Wenn die Einkommensteuerhilfe für Rentner genutzt wird und eine Mitgliedschaft beim Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. besteht, also die Steuererklärung von einem steuerlichen Vertreter erledigt wird, verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres, ausgehend vom Steuerjahr. Coronabedingt wurde diese Abgabefrist für die steuerlich Vertretenen für die Steuererklärung 2019 auf den 31.08.2021 verlängert. Auf diesem Wege kann zusätzliche Zeit für die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen gewonnen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass auch andere Einkünfte anzugeben sind. Wenn Ruheständler Geld dazuverdienen, beispielsweise aus Vermietung oder als Pförtner (kein Mini-Job) bei einem Sicherheitsunternehmen, sind diese Einnahmen bei der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast
Wie bei einem lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer, drohen bei nicht fristgerechter Abgabe erhebliche Verspätungszuschläge. Je nach Nachzahlungshöhe wird unter Umständen sogar die Stelle für Bußgeld- und Steuerstrafsachen von der Finanzbehörde eingeschaltet.
Die Abgaben können durch die Inanspruchnahme von Werbungskosten und Sonderausgaben gesenkt werden. Mitunter die Kosten einer Rentenberatung oder Steuerberatung können abgesetzt werden. Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben zählen Spenden und Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge.
Gleichermaßen können Beiträge für die Haftpflicht- und Unfallversicherung zu einer Reduzierung der Steuerlast führen.
Als außergewöhnliche Belastungen können abzugsfähige Pflegeaufwendungen sowie Krankheits- und Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Aber auch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe und Handwerkerrechnungen als haushaltsnahe Dienstleistung können zu einer steuerlichen Entlastung führen.
Menschen mit Behinderung sollten bedenken, dass der Gesetzgeber je nach Grad der Einschränkung bestimmte Pauschbeträge gewährt, die zu einer deutlichen Reduzierung der Steuerlast führen können.