Nicht alle Ehen halten bis ins hohe Alter. Immer häufiger lassen sich Eltern scheiden. Dadurch stellt sich für Oma und Opa die Frage: Wie ist das Umgangsrecht für Großeltern bei Scheidung der Eltern?
Hierzu gibt es eine klare Antwort: Ja.
Seit 1998 hat der Gesetzgeber das Umgangsrecht für Großeltern im Gesetz niedergelegt. So heißt es im § 1685 I BGB: „Großeltern… haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“
Entscheidend ist hier also, dass durch den Umgang mit den Großeltern das Wohl des Kindes gewahrt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn das Kind zu den Großeltern eine besonders enge Bindung hatte.
Aber anders als bei den Eltern, wird beim Umgangsrecht der Großeltern nicht davon ausgegangen, dass es dem Kindswohl entspricht. Daher prüft das Gericht, ob die „Aufrechterhaltung der Bindung zwischen Kind und Großeltern für seine Entwicklung förderlich ist.“ Konkret heißt das, dass man nicht davon ausgeht, dass es dem Enkelkind gut tut auch nach der Trennung der Eltern die Großeltern zu sehen. Wenn aber die Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt kommt, kann man nicht mehr von einer Wahrung des Kindswohl sprechen.
Im Einzelfall wird dies durch die Gerichte geklärt. Das heißt, der positive Einfluss der Großeltern auf das Enkelkind muss festgestellt werden. Und hier liegt häufig das Problem. Denn es obliegt den Großeltern darzulegen und zu beweisen, dass sie vor der Scheidung einen sehr engen Bezug zu dem Kind hatten. In der Praxis gelingt dies meist nur, wenn die Eltern mit einem weiteren Umgang der Großeltern mit dem Enkelkind einverstanden sind.
Liegt dieses Einverständnis nicht vor und führen die Gespräche mit den Eltern nicht weiter, sollte man zunächst versuchen, über vertraute Dritte eine Vermittlung/Einigung herbeizuführen. Häufig helfen hier auch die Jugendämter vor Ort, welche oft Schlichtungsstellen für solche Fälle eingerichtet haben. Ein guter Tipp sind auch Mediatoren in Familienangelegenheiten, die den Parteien helfen, eine Lösung zu suchen.
Hilft auch das nichts, bleibt nur der Weg zu einem Rechtsanwalt, hier sind Fachanwälte für Familienrecht die Experten, die mit solchen Fällen vertraut sind. Leider ist man dann schon in einem handfesten Streit und nur recht selten stellen sich die Gerichte gegen die Ablehnung der Eltern.
Sehen Sie dazu auch vertiefend „Wie Gerichte beim Umgangsrecht der Großeltern entscheiden“
Das Thema Familienmediation ist » hier gut abgebildet.
Den Gesetzeswortlaut finden Sie » hier.
Wie oft dürfen die Großeltern ihr Enkelkind sehen?
Es gibt eine klaren Regeln darüber, wie oft sich Oma, Opa und Enkel sehen dürfen. Es hängt immer vom Einzelfall ab. Im Jahr 2009 entschied das Kammergericht Berlin, dass der achtjährige Enkel, der beim Vater lebte, seine Großeltern mütterlicherseits fünf Stunden im Monat sehen muss. Der Vater hatte vorher den Umgang verweigert. Das Oberlandesgericht Brandenburg entscheid im Jahr 2008 wiederum ganz anders: Da war der Umgang alle vier Wochen freitags zwischen 15:30 und 19 Uhr völlig ausreichend. Hinzu kam ein Umgangswochenende einmal im Jahr, beginnend von Freitag 14 Uhr bis Sonntag 18 Uhr.
Was bedeutet das?
Wer sein Enkelkind sehen möchte, wird vor Gericht gehen müssen. Das Umgangsrecht kann nur so eingeklagt werden. Wichtig ist, dass jene, die den Umgang möchten, auch die enge Bindung belegen können. Was Sie aber auf gar keinen Fall tun sollten: Das Enkelkind in diese Situation all zu sehr einzubinden, damit es Partei ergreifen kann. Denn so werden Sie ganz sicher kein Umgangsrecht bekommen.