Skiurlaub mit Kindern! Was mitnehmen?
Skiurlaub mit Kindern – was mitnehmen? Gerade dann stehen Großeltern vor der großen Frage, was sie alles einpacken müssen, wenn sie mit den Enkeln in den Winterurlaub fahren. Schließlich... weiterlesen
Als ich jung war, hat man sich nur zu Karneval verkleidet und ist durch die Straßen gezogen. Inzwischen hat sich aber auch in Deutschland zu Ende Oktober Halloween fest etabliert. In der Nacht zu Allerheiligen wird gerne ausgelassen gefeiert. Gruselig soll es da zugehen. Am Abend des 31. Oktober sind verkleidete Hexen, Vampire, Gespenster und kleine Monster auf den Straßen unterwegs, um Süßigkeiten zu sammeln. „Süßes, sonst gibt’s Saures“ heißt das Motto: Die Nachbarschaft kann Süßigkeiten verteilen oder es droht ein Streich. Vielleicht machen Ihre Enkel ja auch mit bei diesem gruseligen Spaß und vielleicht begleiten Sie sie dabei? Dann habe ich ein paar wichtige und gar nicht gruselige Tipps für Sie: Rechtliche Grenzen an Halloween.
Halloween-Streiche können nämlich auch einmal rechtliche Grenzen überschreiten. Da wird zum Beispiel nicht Konfetti, sondern ein Knallfrosch in den Briefkasten gesteckt, der explodiert. Dann stellt sich die Frage: Wer haftet? Eltern sind gut beraten, ihre minderjährigen Kinder über Halloween-Scherze und deren Folgen aufzuklären. Ab 14 Jahren können auch strafrechtliche Konsequenzen dem Spuk folgen!
Es ist Sache der Eltern oder – wenn Sie die Aufsicht haben – der Großeltern, wann und wie lange sie die Kinder allein losziehen lassen. Altersempfehlungen sind schwierig. Sofern das Kind eigenständig, zuverlässig und vernünftig ist, ist ihm ein „Süßigkeiten-Zug“ zu Halloween durch die Nachbarschaft auch allein zuzutrauen. Gleichwohl sollten Sie als Eltern oder Großeltern Ihre Kinder möglichst lange begleiten oder mit älteren Kindern eine klare Vereinbarung treffen, wie lange sie unterwegs sein und wohin sie gehen dürfen. Denn verletzen Sie Ihre Aufsichtspflicht, haften Sie unter Umständen für (Sach-)Schäden, die der minderjährige Sprössling in der Halloween-Nacht verursacht.
Harmlose Streiche sind erlaubt. Die Türklinke mit Zahnpasta einschmieren, Konfetti in den Briefkasten schmeißen oder ein Klingelstreich, das geht. Das Auto mit Toilettenpapier in eine Mumie verwandeln, sofern dabei das Auto nicht beschädigt wird, das ist ebenfalls nicht verboten.
Wenn rechtliche Grenzen an Halloween überschritten werden
Es gibt aber auch Streiche, die mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen verbunden sind. Farbbomben und Eier an Hauswänden, Türen und Autos werfen, Blumenkästen plündern oder Gartenpflanzen zertrampeln oder herausziehen, brennende Feuerwerkskörper in Briefkästen stecken, Mülltonnen umkippen und dadurch die Straße verschmutzen oder Gully-Deckel herausheben, das sollte man tunlichst lassen. Lässt sich nach dem Halloween-Streich die Farbe von der Hausfassade ohne größeren Aufwand nicht mehr entfernen, ging eine Fensterscheibe zu Bruch oder wurde durch einen Böller der Briefkasten beschädigt, kommt es für die Haftung auf das Alter des Kindes an. Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich gar nicht. Kinder über sieben und unter 18 Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige „Einsichtsfähigkeit“ besitzen. Diese muss jedoch in jedem individuellen Fall überprüft werden.
Eltern haften nicht generell für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden. Doch haben Sie ihre Aufsichtspflicht verletzt, haften sie für die Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt. Eltern müssen ihre minderjährigen Kinder je nach Alter beaufsichtigen. Frisst der Nachwuchs etwas aus, kommt es dann immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob rechtlichen Grenzen an Halloween überschritten wurden und Eltern für den dabei entstandenen Schaden aufkommen müssen.