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Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

2017 trat endlich die langersehnte Pflegereform in Kraft. Doch profitieren die zu Pflegenden und ihre Angehörigen von der neuen Regelung wirklich? Fest steht, dass die finanziellen Leistungen erhöht worden sind und auch Menschen mit geistiger Einschränkung eine besserer Chance haben auf Pflegeleistungen. Jedoch ist die neue Regelung für viele nach wie vor undurchsichtig und sie wissen nicht, auf welche Leistungen sie Anspruch haben. Der Pflegegrad 2 ist, wie die Zahl schon vermuten lässt, der zweitniedrigste Satz, den man erhalten kann. Diesen erhalten vor allem Personen, die in ihrem Alltag erheblich eingeschränkt sind. Dieser Grad umfasst die früheren Pflegestufen 0 und 1. Bei der Einstufung des Pflegegrades 2 wird besonders die allgemeine Selbstständigkeit in den Vordergrund gestellt. Wer hier bereits erhebliche Probleme hat, sollte auf jeden Fall eine Antrag bei der Krankenkasse stellen. Unter Pflegegrad 2 fallen besonders Beeinträchtigungen aufgrund einer geistigen und kommunikativen Einschränkung.

Während eines Begutachtungsassessments (kurz NBA) werden anhand sechs verschiedener Kriterien Punkte verteilt, welche dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen, kurz MDK, hilft, Personen, die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind, in Pflegegrade einzuteilen. Nach welchen Kriterien die Punkte genau verteilt werden, können Sie hier nachlesen. Den Pflegegrad 2 erhält man ab einer Punktzahl von mindestens 27 Punkten. Pflegeversicherte des Pflegegrades 2 haben Anspruch auf Pflegegeld, da sie aufgrund von erheblichen körperlichen oder geistigen Einschränkungen teilweise den Alltag und die Nacht nicht mehr alleine bewältigen können und bei einige Aufgaben auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Wie sieht die finanzielle Leistung aus?

Personen mit Pflegegrad 2 erhalten monatlich 316 Euro. Für eine Pflegesachleistung, also eine Tages- und Nachtpflege, stehen Ihnen zudem 689 Euro monatlich von der Pflegekasse für Pflegesachleistungen zur Verfügung. Dieser Betrag wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, Anspruch auf eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung zu beantragen. Dabei wird das Pflegegeld nicht vollständig ausgezahlt, sondern orientiert sich an der gegebenen Pflegesachleistung.

Außerdem besteht ein Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro. Dieser wird gewährt, wenn die zu pflegende Person zum Beispiel an Betreuungsgruppen teilnimmt, die körperlich und geistig aktivieren sollen. Das Geld kann für einen Alltagsbegleiter oder eine Hilfskraft für den Haushalt verwendet werden. Wenn die finanzielle Leistung für die Pflegesachleistungen nicht ganz ausgeschöpft wird, kann der Rest auch als Entlastungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden.

Wenn Menschen mit Pflegegrad 2 in einem Pflegeheim leben, bekommen sie monatlich einen Zuschuss von 770 Euro. Wenn sie zuhause leben wird dieser nicht gewährt, außer es handelt sich dabei um eine Kurzzeitpflege. Patienten können zudem einen Antrag auf Zuschuss für eine Kurzzeitpflege stellen. Unter Kurzzeitpflege verstehen Krankenkassen zum Beispiel die stationäre Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt. Diese Pflege wird mit bis zu 1.612 € für maximal 4 Wochen (28 Tage) von der Pflegekasse bezuschusst. Außerdem gibt es eine Verhinderungspflege. Wenn der Pfleger oder pflegende Angehörige um Beispiel aus Urlaubsgründen ausfällt, bekommt der zu Pflegende einen Zuschuss für eine Ersatzperson in Höhe von 1.612 Euro für eine Dauer von 28 Tagen. Wenn im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, kann die Verhinderungspflege sogar mit einem Zuschuss von maximal 2.418 Euro auf bis zu sechs Wochen im darauffolgenden Kalenderjahr ausgedehnt werden.

Zusätzlich gibt es eine Pflegepauschale, in Höhe von 40 Euro, die ausgeschöpft werden kann, um Gebrauchsdinge zu finanzieren. Muss die Wohnung angepasst oder umgebaut werden, gibt es von der Pflegekasse einen weiteren Zuschuss von bis zu 4.000 Euro.

Sie benötigen Informationen zu den anderen Pflegegraden? Die finden Sie hier:

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