Mit dem Erteilen einer Vorsorgevollmacht beweisen Sie einer Person gegenüber großes Vertrauen. Denn Sie erlauben ihr damit, im Fall der Fälle, wenn Sie es selbst nicht mehr können, für Sie zu handeln. Dabei müssen Sie sich ganz sicher sein, dass dieses Handeln auch immer in Ihrem Sinne ist. Ob das aber tatsächlich immer der Fall ist? Oder immer so bleibt? Dinge ändern sich. Und plötzlich werden Entscheidungen getroffen, die Ihnen ganz und gar nicht passen. Man spricht dann vom Missbrauch einer Vorsorgevollmacht.
Was aber können Sie tun, um den Missbrauch einer einmal von Ihnen erteilten Vorsorgevollmacht von vornherein oder auch später zu verhindern?
Bereits bei der Gestaltung der Vollmacht sollten Sie darauf achten, dass die Befugnisse des Bevollmächtigten genau festgelegt sind. Um einen künftigen Streit zu vermeiden, gilt es auch zu regeln, ob der Bevollmächtigte beispielsweise eine Vergütung erhalten soll oder Vermögen des Vollmachtgebers für sich selbst verwenden darf.
Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit formlos widerrufen. Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt die Originalurkunde zurückgeben. Das gilt auch für eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht. Zusätzlich oder alternativ kann es sinnvoll sein, Dritte, zum Beispiel Banken oder ein Gericht, über den Widerruf zu informieren.
Sind Sie selbst nicht mehr in der Lage den Bevollmächtigten zu überwachen, bestellt unter Umständen das Betreuungsgericht einen Kontroll- oder Vollmachtbetreuer. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn der konkrete Verdacht vorliegt, dass der von Ihnen Bevollmächtigte bewusst zu Ihrem Nachteil handelt. Diesen Antrag können dann zum Beispiel Ihre Kinder oder – falls diese schon geschäftsfähig sind – auch Ihre Enkel stellen. Der Kontrollbetreuer kann hier – bei Missbrauch einer Vorsorgevollmacht – gegebenenfalls die Vollmacht widerrufen und Schadensersatzansprüche geltend machen.
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