Rechen Sie gerne Laub? Auch das Laub des Nachbarn? Jetzt kann es auch der Kalender nicht mehr leugnen: Der Herbst ist da. Nach dem heißen Sommer beginnen viele Bäume in diesem Jahr sehr früh, ihre Blätter abzuwerfen. Besonders ärgerlich ist es immer, wenn von einem Nachbargrundstück Laub und andere Pflanzenteile auf Ihr Grundstück fallen. Müssen Sie das eigentlich dulden? Und auch noch selber beseitigen? Wie so oft im Recht: Es kommt darauf an…
Wurden die vorgeschriebenen Grenzabstände von Pflanzen eingehalten und liegt kein Überhang vor, haben Sie das Laub zu dulden. Denn Laubfall wird nach Ansicht der Gerichte als Kehrseite der Annehmlichkeit „Wohnen im Grünen“ angesehen.
Ein Abwehranspruch steht Ihnen nur zu, wenn die Benutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Das heißt, dass Sie Laub gleich zentnerweise wegschaffen müssen, um Ihr Grundstück noch begehen zu können, und die Beeinträchtigung nicht mehr als ortsüblich angesehen werden kann, also zum Beispiel, wenn sich eine Baumschule auf dem Nachbargrundstück befindet.
Doch selbst in diesem Fall kann Ihrem Anspruch entgegenstehen, dass auch Ihr eigener Baumbestand im Garten Laub produziert und Sie ohnehin Laub rechen müssen. Ebenso scheitern Ihre Ansprüche, wenn der störende Baum unter eine Baumschutzregelung fällt. Auch haftet der Baumeigentümer nur, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet.
Können Sie sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gegen die Beeinträchtigung wehren, steht Ihnen unter Umständen ein Ausgleichsanspruch zu (die sogenannte »Laubrente«; § 906 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Laubrente erhalten Sie aber nur dann, wenn die Beeinträchtigung das zumutbare Maß übersteigt. Steht Ihnen Laubrente zu, richtet sich die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung nach den Umständen des Einzelfalls. Sie orientiert sich an Kosten, die für die zusätzliche Gartenarbeit anfallen.
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