Die Kinderkrankentage wurden zum Ende des Jahres angepasst. Das bedeutet, dass sozialversicherungspflichtigen Eltern mehr Kinderkrankentage zustehen. Das macht in Summe zehn Tage mehr. Da sich diese Tage auf beide Elternteile gleichmäßig aufteilen, sind das bei einem Tag pro Elternteil 15 statt 10 Tage. Bei zwei Kindern sind es 25 statt 20 Tagen und bei drei und mehr Kindern sind es 30 statt 25 Tage, die man als Arbeitgeber bei der Krankenkasse einreichen kann. Alleinerziehende erhalten die doppelte Anzahl. Was ist aber, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind oder das Enkelkind bei den Großeltern lebt – können diese, sofern sie noch arbeiten, auch Kinderkrankentage bei der Krankenkasse einreichen?
Mit dieser Frage haben wir uns genauer beschäftigt und dazu recherchiert. In der Tat haben nur leibliche Eltern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Allerdings besitzen auch Stiefeltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern sowie Großeltern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Kind bei ihnen lebt und sie für den Unterhalt des Kindes sorgen. Voraussetzung ist, dass das Kind mit der Person ein vergleichbares Verhältnis hat wie zu den Eltern.
Das heißt, wenn das Kind bei den Eltern lebt und noch berufstätige Großeltern bei Krankheit einspringen sollen, können seitens der Großeltern keine Kinderkrankentage geltend gemacht werden. Trotz der familiären Bindung, haben Großeltern also keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Schade, dass sich Großeltern nicht genauso einbringen dürfen. Schließlich würde es Eltern sehr entlasten, wenn auch die Großeltern bei einem kranken Enkelkind einspringen könnten – und das nicht nur in Zeiten von Corona. Da würden wir uns wünschen, dass diese Regelungen aufgebrochen werden und es für Familien einfacher wird, Arbeit und Familie zu vereinbaren. Stimmen Sie gern ab, wie Sie das sehen!
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