„Aber, aber, aber die ANDEREN, die dürfen länger bleiben“. Traurige Kinderaugen, kullernde Tränen, Frust und Widerstand. Die Sperrstunde, die Eltern und Großeltern auferlegen, fechten viele Kinder immer wieder an. Aber nicht nur die Eltern oder Großeltern sollen nach Ermessen Regelungen schaffen, auch das Jugendschutzgesetz hat je nach Alter klare Bestimmungen. Welche Ausgehzeiten sind im welchem Alter erlaubt? Diese Regeln sollten Sie kennen.
Für viele Eltern ist es ein leidiges Thema, weil Kinder die auferlegte Sperrstunde selten widerstandslos akzeptieren wollen. Irgendwer von den Spielkameraden darf immer länger bleiben. Es gibt aber auch gesetzliche Bestimmungen, die den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit beschränken. Entspricht die Sperrstunde der Eltern der gesetzlichen Grenze, können Eltern dann das Totschlagargument benutzen: „Es ist verboten!“. Aber ist es wirklich verboten?
Öffentliche Räume
Die Ausgehzeiten des Jugendschutzgesetzes gelten nämlich nur für den öffentlichen Raum. Unter „Öffentlichkeit“ ist in diesem Fall etwas anderes gemeint, als die meisten wahrscheinlich annehmen. Mit „öffentlichen Räumen“ sind Orte wie Kino- und Veranstaltungssäle, Gaststätten und Diskotheken gemeint. Frei zugängliche Plätze wie Parks und öffentliche Plätze fallen nicht darunter. Da dürfen sich Kinder und Jugendliche jederzeit aufhalten, sofern die Eltern das nicht einschränken. Werden öffentliche Räume für private Zwecke angemietet, z.B. für Geburtstags-, Hochzeits-, und andere Feier, gelten die Begrenzungen nicht. Da sind die Eltern, Großeltern oder andere Erwachsene gefordert, Kinder und Jugendliche zu beaufsichtigen.
Hinter dem Jugendschutzgesetz steckt also nicht die Absicht, eine generelle Ausgangssperre für Kinder und Jugendliche in einem bestimmten Alter zu verhängen. Sie sollen stattdessen von Orten und Produkten geschützt werden, die ihnen schaden könnten; also Diskotheken, Spielhallen sowie Alkohol, Tabak und gefährdende Medieninhalte. Nach dem Jugendschutz sind Kinder bis 14 Jahre Minderjährige. Zwischen 14 und 18 Jahren gelten sie als Jugendliche und ab dem 18. Lebensjahr sind sie volljährig. Das sind die Ausgehzeiten für Kinder und Jugendliche im Überblick:
Unter bestimmten Umständen gibt es da auch Ausnahmen. Lehrpersonen oder Mitarbeiter der Jugendhilfe können ohne schriftliche Berechtigung die Jugendliche z.B. beaufsichtigen. Über alle Regeln und Ausnahmefällen finden Sie hier detaillierte Informationen.
Haben Sie mit strikteren Regeln gerechnet? Die dürfen und sollen Erziehungsberechtigte aufstellen. Eltern und Großeltern sind gefragt, nach sorgfältiger Überlegung, eigene Prinzipien und Regeln aufzustellen und konsequent zu bleiben. Dafür lässt der Gesetzgeber genug Raum.