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Flugverspätung: Was Ihnen bei einer Verspätung des Fliegers zusteht

Das ist sicher jedem von uns schon einmal passiert. Der gebuchte Flug in den wohlverdienten Urlaub ist verspätet. Besonders anstrengend wird das dann, wenn man als Großeltern allein mit den Enkeln unterwegs ist. Denn die wollen – zumindest bis zu einem gewissen Alter – ja beschäftigt werden. Und irgendwann fallen auch Ihnen sicher auf die Fragen „Wann geht es jetzt endlich los?“ oder „Wann sind wir endlich da?“ keine originellen Antworten mehr ein. Wenn Ihnen also die Fluggesellschaft schon Stress bereitet, dann sollten Sie diesen nicht auch noch einfach hinnehmen. Denn als Flugpassagier haben Sie Rechte. Und das Thema Flugverspätung ist dabei ganz genau geregelt.

Das Wichtigste zuerst: Ist Ihr Flug mehr als drei Stunden verspätet, dann haben Sie die gleichen Rechte wie ein Passagier, dessen Flug komplett gestrichen, also „annulliert“ wurde. Vorausgesetzt wird hier, dass Sie mit dem ursprünglichen Flugzeug befördert werden.

Die Unterscheidung zwischen „Flugannullierung“ und „Flugverspätung“ ist nur noch geboten, wo die Verspätung unter der vom europäischen Gerichtshof festgelegten Grenze liegt – also bei Verspätungen von weniger als drei Stunden. Hier gilt: Selbst wenn Sie pünktlich eingecheckt haben, müssen Sie nach der EU-Verordnung folgende Wartezeiten hinnehmen:

  • für Flüge bis 1.500 km zwei Stunden;
  • für Flüge über 1 500 km innerhalb der EU oder zwischen 1.500 km und 3.500 km außerhalb der EU drei Stunden;
  • für alle anderen Flüge vier Stunden.

Nach Ablauf der Wartezeit muss die Fluggesellschaft Ihnen kostenlos Essen und Getränke anbieten sowie zwei Telefonate ermöglichen. Bei Verspätungen ab fünf Stunden können Sie die vollständige Erstattung des Flugpreises, anderweitige Beförderung oder einen Rückflug zum Abflugort verlangen.

Als Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen müssen Sie entschädigt werden, wenn Ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt. Die Verspätung muss dabei nicht bereits beim Abflug vorliegen. Auch wenn sich Ihr Zubringerflug verspätet oder gar annulliert wurde und Sie dadurch Ihren Anschlussflug verpassen, haben Sie Recht auf finanzielle Entschädigung.

Entsteht Ihnen durch die Flugverspätung ein Schaden (z. B. verpassen Sie ein Konzert, für das Sie schon Karten gekauft hatten), muss Ihnen die Fluggesellschaft hierfür bis zu 4.694 so genannte „Sonderziehungsrechte“ (SZR) ersetzen. SZR bezeichnen eine vom Internationalen Währungsfonds entwickelte Rechnungseinheit, die in die jeweilige Landeswährung umgerechnet wird. 4.694 SZR entsprechen zurzeit einem Betrag von ca. 5.800 Euro. Aktuelle Umrechnungstabellen finden Sie unter www.imf.org.

Zusätzliche Entschädigungen (z. B. für vertanen Urlaub) gibt es daneben allerdings leider nicht.

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