In aller Regel bestimmt man über seinen persönlichen Nachlass und „letzten Willen“ in einem Testament. Das ist aber nicht die einzige Möglichkeit. In manchen Fällen kann ein Erbvertrag die bessere Alternative sein. Nämlich dann, wenn Sie Regelungen treffen wollen, die dann unwiderruflich sind.
Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung als Verfügung von Todes wegen, mit der Sie sich gegenüber einem Dritten verbindlich verpflichten, dieser Person Vermögen im Falle Ihres Todes zu übertragen. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden, und Sie als Erblasser können den Erbvertrag nur persönlich schließen. Mit einem Erbvertrag binden Sie sich, da Sie diesen Vertrag in der Regel nicht frei und einseitig widerrufen können.
Im Prinzip kann der Erbvertrag alles enthalten, was auch Inhalt eines Testaments sein kann. Aber nicht alle erbrechtlichen Regelungen können mit vertraglicher Bindung vereinbart werden. Das geht nur bei drei Arten von Anordnungen:
- Erbeinsetzung, wenn zum Beispiel die Tochter für ihre Pflegeleistung als alleinige Erbin eingesetzt wird, obwohl weitere Geschwister vorhanden sind,
- Vermächtnisanordnung, wenn zum Beispiel der Bruder zwar nicht erben soll, aber ein bestimmtes Grundstück bekommen soll, und
- Auflagenanordnung, wenn zum Beispiel der gesunde Bruder Alleinerbe werden soll, aber sich gleichzeitig verpflichten soll, die kranke Schwester zeitlebens finanziell zu unterstützen.
Wenn Sie nur Ihren persönlichen Nachlass regeln wollen, reicht Ihnen der einseitige Erbvertrag. Das bedeutet, dass Sie als Erblasser handeln. Ihr Vertragspartner wird von Ihnen normalerweise anderweitig in die Pflicht genommen. Man spricht hier von einem entgeltlichen Erbvertrag. Beispiel: Sie sind allein stehend, wohnen in Ihrem eigenen Haus und werden pflegebedürftig. Sie wollen aber nicht in ein Pflegeheim, weil Sie bisher schon von einer Person betreut wurden, die Sie auch weiterhin pflegen würde. Weil Ihr laufendes Einkommen nicht reicht, eine Vollpflege bezahlen zu können, vereinbaren Sie mit der Pflegeperson, dass sie jetzt keine Entlohnung erhält, bei Ihrem Tod aber Ihre Alleinerbin wird. Sie schließen deshalb mit ihr einen Erbvertrag. Darin verpflichtet sich die Pflegeperson, Sie auf Lebenszeit zu pflegen, als Gegenleistung setzen Sie sie zu Ihrer Alleinerbin ein.
Wenn beide Vertragsparteien ihren Nachlass regeln wollen, kommt ein zweiseitiger Erbvertrag infrage. Beispiel: Die Ehepartner setzen sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Überlebende setzt die gemeinsamen Kinder vertraglich zu Erben ein.
Achtung:
Auf die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, die Entziehung des Pflichtteils, die Vorgaben über die Aufteilung des Nachlasses (Teilungsanordnung) und die Benennung eines Vormunds oder Pflegers kann sich die vertragliche Bindung allerdings niemals erstrecken. Das heißt, Sie können einen Teil der Anordnungen mit vertraglicher Bindung gestalten, die dann nicht widerruflich sind, und einen Teil als testamentarische Anordnung, die jederzeit wie ein Einzeltestament oder wie ein gemeinschaftliches Testament widerrufen werden kann. Machen Sie bei einem Erbvertrag im Vertrag daher selbst deutlich, ob Sie sich mit den einzelnen Verfügungen vertraglich tatsächlich binden wollten, oder sich die Widerrufbarkeit vorbehalten wollen. Andernfalls muss im Nachhinein durch Auslegung festgestellt werden, was Sie tatsächlich wollten.
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