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Erbschaftssteuer sparen: Wer seine Eltern pflegt, spart

Viele Menschen helfen ihren betagten Eltern, unterstützen bei der Pflege, gehen einkaufen, helfen im Haushalt. Im Erbfall wurde dies bislang nicht berücksichtigt, während Fremde, die ältere Menschen pflegten und beerbten, einen sogenannten Pflegefreibetrag geltend machen konnten. Dieser gilt nach dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nun auch für pflegende Kinder, denn die können bei der Erbschaftssteuer sparen!

Das oberste deutsche Finanzgericht hat mit dem Urteil das Engagement derjenigen honoriert, die die eigenen Eltern unterstützen und pflegen. Bislang wurde hierfür kein Steuervorteil gewährt, weil der Staat argumentierte, die Kinder seien ohnehin zum Elternunterhalt verpflichtet. Daher konnten nur Dritte, die nicht Kinder der Fürsorgebedürftigen waren, den zusätzlichen Freibetrag von 20.000 € geltend machen.

Diese Praxis ist nunmehr durch das neue Urteil überholt. Pflegende Kinder können neben dem Steuerfreibetrag von 400.000 € einen weiteren Freibetrag von 20.000 € als “Pflegefreibetrag“ geltend machen. Dies ist natürlich nur für diejenigen erbenden Kinder interessant, die bei einer Erbschaft die Beträge über 400.000 € versteuern müssten. Andererseits wird in vielen Erbfällen die Freibetragsgrenze überschritten, wenn etwa Immobilien vererbt werden.

Die Regelung gilt ab sofort und unter Umständen auch rückwirkend. Jüngere Erbschaftssteuerbescheide sollten vor dem Hintergrund des Urteils überprüft werden; häufig werden Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt, sind deshalb noch offen und der Steuervorteil kann geltend gemacht werden.

Hier können Sie das Urteil nochmal nachlesen! (BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.5.2017, II R 37/15)

Erbschaftssteuerbescheid prüfen lassen

Wenn Sie Ihre Eltern gepflegt haben, diese jüngst verstorben sind und das Erbe über dem Freibetrag von 400.000€ lag: Lassen Sie Ihren Erbschaftssteuerbescheid im Hinblick auf einen möglichen „Pflegefreibetrag“ prüfen.

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