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Schon mal von Dreizeugentestament gehört?

Irgendwo im Mittelmeer. Das Galadinner auf dem Kapitänsdeck ist serviert. Alle greifen zu. Vor allem bei den Meeresfrüchten. Die Stimmung ist bestens. Doch plötzlich greift sich einer der Passagiere an den Hals. Beginnt zu röcheln. Auf der Krankenstation stellt der Bordarzt fest: Lebensgefahr! Eine bisher unerkannte dramatische Lebensmittelallergie. Der Patient ist bei Bewusstsein, aber schwach. Er kann nicht schreiben. Und trotz aller Panik fällt ihm etwas ein. Was, wenn er hier sterben sollte? Er hat kein Testament gemacht! Zugegeben, das klingt nach einem Drehbuch für das „Traumschiff“. Aber es gibt durchaus Fälle, in denen man ganz schnell ein Testament machen muss. Dafür gibt es die Möglichkeit, ein Not-Testament mündlich zu machen, wenn man weder einen Notar erreichen kann, noch ein eigenhändiges Testament schreiben kann. Das ist dann ein so genanntes Dreizeugentestament.

Im äußersten Notfall bei akuter Todesgefahr genügt nämlich für ein Testament die mündliche Erklärung vor drei beliebigen Zeugen (§ 2250 BGB). Das wäre zum Beispiel auch in einem Sterbehospiz, Pflegeheim oder Krankenhaus der Fall, wenn kein zeitlicher Aufschub mehr möglich ist.

Beim Not-Testament muss so früh wie möglich nach der mündlichen Erklärung des Erblassers von den Zeugen eine Niederschrift darüber angefertigt werden, was der Erblasser als Letzten Willen geäußert hat. Diese Niederschrift muss dann von allen drei Zeugen unterschrieben werden, nach Möglichkeit – aber nicht zwingend – auch vom Erblasser. Die Niederschrift muss angefertigt werden, solange der Erblasser noch lebt.

Ganz wichtig:

Der Text ist dem Erblasser wortwörtlich vorzulesen. Wird der Text nur inhaltlich dem Erblasser noch einmal dargelegt, führt dies zur Unwirksamkeit des Dreizeugentestaments. Als Zeuge darf nicht mitwirken, wer durch das Testament bedacht werden soll oder als Testamentsvollstrecker vorgesehen ist.

Überlebt der Erblasser, bleibt das Nottestament zunächst gültig. Nach Ablauf von drei Monaten nach der Errichtung wird es kraft Gesetzes unwirksam (§ 2252 BGB) – vorausgesetzt, der Erblasser liegt nicht im Koma und ist nicht außerstande, zwischenzeitlich ein formal korrektes Testament zu errichten, das dann kein Nottestament mehr ist.

Damit ist das Not-Testament zwar eine Ausnahme. Aber auch eine Beruhigung, dass man den „letzten Willen“ tatsächlich auch im „letzten Moment“ bekunden kann.

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