Bei einer Nachlassregelung denken viele nur an materielle Werte wie Grundstücke, Vermögen oder Wertgegenstände. Doch heute zählen auch digitale Daten dazu, etwa Benutzerkonten und Profile bei Internetdiensten und elektronische Daten, die im Internet auf einer Hardware (z. B. PC, Laptop, Tablet-PC, Smartphone) und auf deren Datenträgern verwahrt werden und die nach dem Tod des Benutzers weiter bestehen bleiben. Der digitale Nachlass – etwas, das auch ich erst lernen musste.
Das sind zum Beispiel E-Mail-Accounts, die Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken oder bei einer Partnervermittlung. Aktivitäten auf Internetauktions- Plattformen oder Fotos in der Cloud. Konten bei kostenpflichtigen Streaming-Portalen (z. B. Spotify), die eigene Homepage, der Einsatz eines Fitnessarmbandes, die »Smart Home«-Steuerung des Einfamilienhauses oder das Online-Banking.
Das ist sehr wichtig! Nehmen Sie nämlich im Todesfall Ihre Zugangsdaten mit ins Grab, können die Erben Ihren digitalen Nachlass nicht verwalten. Dabei laufen beispielsweise Nutzerkonten und online geschlossene Verträge auch im Todesfall grundsätzlich weiter. Ihren Erben drohen unter Umständen finanzielle Schäden, wenn sie handlungsunfähig sind (z. B. Kosten für weiter bestehende Premium-Mitgliedschaften bei einem Online-Dienst oder für Abonnements). Daneben können wichtige oder persönliche Daten verloren gehen, wenn die Zugangsdaten den Angehörigen nicht vorliegen.
Deshalb ist es schon zu Lebzeiten wichtig, für Klarheit zu sorgen, wie und an wen Sie Online-Konten und Passwörter nach dem Tod weitergeben möchten und was für einen Account oder eine Mitgliedschaft geregelt werden soll.
Beachten Sie: Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Denn in Deutschland fehlen noch immer gesetzliche Regelungen zum digitalen Nachlass. Erkundigen Sie sich also bei den jeweiligen Providern und Web-Dienstleistern nach dem Umgang mit dem digitalen Nachlass (z. B. gewähren einige den Zugriff auf das Konto nach Vorlage der Sterbeurkunde und/oder eines Erbscheins).
Sind die Daten auf einem Server eines Internetproviders oder eines Web-Dienstleisters verfügbar (z. B. Online-Postfach, Daten in einer Cloud), gehören sie zunächst dem jeweiligen Anbieter. Hier geht das Telekommunikationsgeheimnis dem Erbrecht vor. Grundsätzlich darf und kann ein Erbe nur dann darauf zugreifen, wenn er über die entsprechenden Zugangsdaten verfügt.
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