Wenn Urgroßeltern oder Großeltern aufgrund des Alters bestimmte Aufgaben nicht mehr alleine erledigen können oder Hilfe bei der Entscheidung brauchen, kommt es in der Familie häufig zu Diskussionen, wie mit diesem Zustand umzugehen ist. Früher entmündigte man ältere Personen – sie konnten dann keine Verträge oder ähnlich bindende Dinge unterzeichnen. Meist übernahm dann ein Familienmitglied die Betreuung. Heute gibt es rechtliche Betreuung, die vorm Gericht festgelegt wird.
„Ich lasse mich doch nicht entmündigen“ – so lautet häufig die Reaktion derjenigen, denen man eigentlich helfen will. Aber: Entmündigung ist von gestern, heute ist dies eine rechtliche Betreuung.
Bewusst hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 1992 den Begriff der Entmündigung durch den der rechtlichen Betreuung ersetzt. Denn tatsächlich soll nicht der Willen der hilfsbedürftigen Person ersetzt werden, vielmehr soll der an die Seite gestellte rechtliche Betreuer dem Betreuten helfen. Der Betreute hat weiterhin alle Rechte, der Betreuer hilft nur.
Betreuung oft auf Teilbereiche beschränkt
Oftmals ist die Betreuung auf Teilbereiche beschränkt, die der Betreute selbstständig nicht mehr alleine wahrnehmen kann. „Daher ist“, so der Düsseldorfer Familienrechtsanwalt Sascha Bloemer, „eine Betreuung nicht gleichbedeutend damit, dass der Betreuer das Leben des Betreuten vollumfänglich regelt und dieser damit komplett entrechtet ist.“
Jeder kann Hinweis auf Betreuung geben
Die Bestellung erfolgt durch das örtlich zuständige Amtsgericht. Jeder kann dem Gericht an Hinweis geben, dass jemand Hilfe braucht. So kann etwa ein Verwandter, Freund oder auch der Nachbar, schriftlich oder durch Vorsprache beim Gericht anzeigen, dass er den Eindruck hat, dass Hilfe benötigt wird. Das Gericht nimmt dann Kontakt auf, überprüft die Situation und prüft das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht. Mit einer solchen Vollmacht kann jedermann für den Fall der Hilfsbedürftigkeit regeln, wer dann als Betreuer eingesetzt wird.
Bejaht das Gericht nach einer Anhörung des Betroffenen und in der Regel einer ärztlichen Untersuchung die Hilfsbedürftigkeit, wird nach dieser Vorsorgevollmacht verfahren oder, wenn eine solche nicht vorliegt, bestimmt das Gericht einen Betreuer. Hierbei wird, wenn möglich, der Wunsch des zu Betreuenden beachtet. Das Gericht legt auch die Aufgabenkreise fest, für die der Betreuer tätig wird.
Der Betreuer als Partner des Betreuten
Der Betreuer ist bei seiner Arbeit nicht vollkommen frei. Er muss dem Betreuten in seine Entscheidungen einbeziehen und dessen Willen, soweit dieser ihn noch äußern kann, beachten.
Das Gericht kontrolliert die Arbeit des Betreuers. „Der Betreuer soll ein Partner des Betreuten sein und weitest möglich nach dessen Willen handeln“, erklärt noch einmal Anwalt Bloemer, „der Betreuer kann auch abgelehnt werden und das ist nicht selten der Fall.“