Passen Sie auf, wen Sie bevollmächtigen! Eine Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache. Das Wichtigste dabei ist die richtige Auswahl des Bevollmächtigten für die Vorsorgevollmacht. Denn eine staatliche Kontrolle wie bei einem gerichtlich bestellten Betreuer findet nicht statt. Grundvoraussetzung für einen geeigneten Bevollmächtigten ist deshalb ein gegenseitiges und nach Möglichkeit ein schon über einen längeren Zeitraum bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten.
Bedenken Sie ebenfalls, dass die bevollmächtigte Person nicht nur Ihr absolutes Vertrauen genießen, sondern darüber hinaus geeignet sein muss, die ihr übertragenen Aufgaben erledigen zu können. Wer in geschäftlichen Dingen vollkommen unerfahren ist, kommt als Bevollmächtigter weniger infrage. Ein entsprechender Sachverstand und ausreichendes Durchsetzungsvermögen zur Erledigung aller Aufgaben sind erforderlich. Man denke zum Beispiel allein an die Schwierigkeiten bei der richtigen Geldanlage, wenn es um die Vermögensbetreuung geht.
Insbesondere dann, wenn es um Vollmachten zum persönlichen Lebensbereich geht, sollte der Bevollmächtigte auch Ihre Grundeinstellung und Ihre Wünsche kennen und Verständnis dafür aufbringen. Beachten Sie, dass es bei verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Bindungen in gewissen Entscheidungssituationen zu einem Konflikt zwischen den Interessen des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten kommen kann.
Bevor Sie eine Auswahl des Bevollmächtigten für die Vorsorgevollmacht treffen, sollten Sie sich außerdem überlegen, ob etwa Altersgründe oder ein zu weit entfernter Wohnsitz dagegen sprechen könnten. Und klären Sie, ob Ihr Wunschkandidat überhaupt diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen möchte.
Bei der Auswahl des Bevollmächtigten sind letztlich die gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. Das heißt, der Bevollmächtigte muss eine geeignete Person sein. Eine geschäftsunfähige Person kann nicht Bevollmächtigter werden. Bloße Zweifel am Charakter oder den intellektuellen Möglichkeiten reichen aber nicht aus, um eine Person vom Betreuungsgericht für ungeeignet erklären zu lassen.
Probleme kann es übrigens auch geben, wenn Sie jemanden aussuchen, der in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in welche Sie ggf. einmal einziehen wollen oder in der Sie bereits wohnen.